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Aktuelles Steuern und Zahnbehandlung Liebe Patienten, wussten Sie schon, dass Sie mit einer neuen Krone, Brücken mit Implantaten oder einer neuen Prothese auch Steuern sparen können? Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich Einkommens mindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Dazu gehört auch der so genannte Eigenanteil beim Zahnarzt. Dieser wird, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt (siehe Tabelle), vom steuerlichen Einkommen abgezogen. Bei der Jährlichen Lohn- oder Einkommensteuererklärung sollten entstandene Zahnersatz-Kosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern. Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen Höhe des jährlichen Gesamtbetrages (Beträge laut §33 EStG) Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro) bis 15.340,00 bis 51.130,00 über 51.130,00 Alleinstehende (Grundtabelle) 5 % 6 % 7 % Verheiratete (Splittingtabelle) 4 % 5 % 6 % Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 % Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 % Ein Beispiel: Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 2.200,00 Euro brutto hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von ca. 250,00 Euro pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen diese Summe, so kann er den Überschuss als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. Hinweis: Zahnbehandlungen werden bei der Steuererklärung mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zusammengerechnet. Die zumutbare Belastung wird daher nur ein Mal gekürzt. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter: www.blzk.de.
© Zahnarztpraxis Dipl.-Stom. Katrin Lautenbach